Strompreisbremse – Alles was Sie wissen müssen
Um private Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft zu entlasten, hat die Bundesregierung Ende 2022 die sogenannte Strompreisbremse verabschiedet. Diese sieht die finanzielle Entlastung aller Haushalte und Unternehmen mit hohen Strompreisen vor, wobei die ersten Entlastungsbeträge den Kundinnen und -kunden ab März 2023 gutgeschrieben werden. Es erfolgt dabei auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Die Strompreisbremse gilt zunächst für das Kalenderjahr 2023. Sie kann durch die Bundesregierung jedoch bis Ende April 2024 verlängert werden.
Wie funktioniert die Strompreisbremse?
Vereinfacht gesagt funktioniert die Strompreisbremse wie folgt: Der Strom-Arbeitspreis der Endkundinnen und -kunden wird für einen fest definierten prozentualen Anteil deren Stromverbrauchs nach oben hin gedeckelt. Für den verbleibenden Anteil wird der mit dem Stromversorger vertraglich festgelegte Arbeitspreis für die Abrechnung herangezogen.
Der preislich gedeckelte Anteil des Stromverbrauchs sowie die Höhe des Deckelungsbetrages hängen dabei von der Höhe des Jahresstromverbrauchs eines jeden Kunden ab.
Jährlicher Stromverbrauch bis 30.000 kWh
Stromkundinnen und -kunden, die weniger als 30.000 kWh/a Strom verbrauchen, also allen voran Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose zu einem garantierten Brutto-Arbeitspreis von 40 ct/kWh (inkl. staatlicher Abgaben, verbrauchsabhängiger Netzentgelte etc.). Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde ist der mit dem Energieversorger vertraglich festgelegte Arbeitspreis zu entrichten.
Jährlicher Stromverbrauch über 30.000 kWh
Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem Strombezug über 30.000 kWh/a werden ebenso über die Strompreisbremse entlastet. Sie erhalten 70 Prozent ihres Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen hier zusätzlich an. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde ist der mit dem Energieversorger vertraglich festgelegte Arbeitspreis zu entrichten.
Zur Beurteilung, ob Ihr Jahresverbrauch ober- oder unterhalb der 30.000 kWh Verbrauchsschwelle liegt, werden je nach Art Ihrer Entnahmestelle unterschiedliche Bewertungsgrundlagen herangezogen. Handelt es sich bei Ihrer Entnahmestelle um einen Zähler, der über ein Standardlastprofil bilanziert wird (bei Haushaltskunden und vielen kleineren Gewerbetrieben der Regelfall), wird die aktuelle Jahresverbrauchsprognose Ihres Netzbetreibers herangezogen. Handelt es sich hingegen um ein intelligentes Messsystem oder eine registrierende Leistungsmessung wird Ihr Jahresverbrauch des Kalenderjahres 2021 als Bewertungsbasis herangezogen. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommene Entnahmestellen wird der heranzuziehende bisherige Verbrauch geschätzt.
Ab wann greift die Strompreisbremse?
Die Strompreisbremse wird ab dem 1. März 2023 berücksichtig und gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023.
FAQs
Macht es trotz der Strompreisbremse weiterhin Sinn den Energieverbrauch möglichst zu senken?
Auf jeden Fall. Sowohl aus finanzieller Sicht als auch aus Gründen der Versorgungssicherheit lohnt es sich trotz der Strompreisbremse weiterhin Strom einzusparen. Nur ein Anteil (70 bzw. 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose) Ihres Verbrauchs wird durch die Preisbremse gedeckelt. Für die darüber hinaus anfallenden Kilowattstunden ist der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zu entrichten.
Woher stammen die Gelder zur Finanzierung der Strompreisbremse?
Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird in großen Teilen über die Abschöpfung von Überschusserlösen am Strommarkt refinanziert. Das bedeutet, dass Stromerzeuger einen fest definierten Teil ihrer Erlöse abführen müssen. Die Abschöpfung dieser Zufallsgewinne wird so ausgestaltet, dass Strom erzeugende Unternehmen weiterhin Gewinne erzielen können. Adressiert werden nur Gewinne in einer Höhe, mit der niemand kalkuliert hat. Durch die Strompreisbremse werden solche sehr hohen Zufallsgewinne für eine begrenzte Zeit teilweise abgeschöpft und den Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Stromabrechnung gutgeschrieben.
Muss ich einen Antrag stellen, um die Strompreisbremse in Anspruch nehmen zu können?
Nein. Als Haushaltskunde oder –kundin der AVIA oder kleines oder mittleres Unternehmen können Sie sich auf die automatische Umsetzung der Strompreisbremse wie vom Gesetzgeber vorgesehen verlassen. Sie müssen nichts weiter in die Wege leiten.
Ausnahme: Alle Unternehmen, deren Entlastung an einer Entnahmestelle monatlich 150.000 € übersteigt, unterliegen einer gesonderten Mitteilungspflicht. Sie müssen bis Ende März 2023 umfangreiche Informationen an ihre Stromlieferanten übermitteln.
Was passiert, wenn mein Strompreis unterhalb des Preisdeckels liegt?
Die Strompreisbremse greift nur bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, deren vertraglicher Arbeitspreis den gesetzlich festgelegten Preisdeckel überschreitet. Sollten Sie zu günstigeren Konditionen beliefert werden, gelten für Sie selbstverständlich weiterhin Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen.
Beihilferechtliche Grenzen & Mitteilungspflichten
Überblick beihilferechtliche Grenzen
Es besteht eine Deckelung der in Summe maximal beziehbaren Entlastungen über die Strom- und Gaspreisbremse. Die konkreten rechtlichen Vorgaben können Sie unter § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG nachschlagen. Wichtig: Die nachstehend dargelegten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern dienen ausschließlich der allgemeinen Information.
Grundlegend gibt es zwei verschiedene Arten von Höchstgrenzen:
- Absolute Höchstgrenze: Fester Euro-Betrag, der nicht überschritten werden darf.
- Relative Höchstgrenze: Bestimmt, dass Entlastungsbeträge einen prozentual festgelegten Anteil der krisenbedingten Energiemehrkosten im Vergleich zu dem Referenzjahr 2021 nicht überschreiten dürfen.
Dabei greifen beide Höchstgrenzen immer gleichzeitig. Die kleiner ausfallende Höchstgrenze definiert, in welchem Umfang Entlastungen bezogen werden dürfen. Nachfolgend ein verkürzter Überblick:
Absolute Höchstgrenze – anwendbar, wenn | Relative Höchstgrenze – Ermittlung in Relation zum Referenzwert; Entlastungssumme darf |
1. besondere Betroffenheit hohe Energiepreise + energieintensiv + Branche nach Anlage 2 StromPBG | 1. höchstens 80% der krisenbedingten Energiemerkosten nicht übersteigen |
2. besondere Betroffenheit hohe Energiepreise + energieintensiv | 2. höchstens 65% der krisenbedingten Energiemerkosten nicht übersteigen |
3. besondere Betroffenheit hohe Energiepreise | 3. höchstens 40% der krisenbedingten Energiemerkosten nicht übersteigen |
4. sonst 4 Mio. € oder 2 Mio. € | 4. höchstens 50% der krisenbedingten Energiemerkosten nicht übersteigen |
Zu beachten ist folgendes: Bei obenstehender Bewertung sind die Entlastungsbeträge im Rahmen der Strom- und Gaspreisbremse zu addieren. Zudem gilt: Während bei der absoluten Höchstgrenze der gesamte Unternehmensverbund betrachtet wird, wird die relative Höchstgrenze letztverbraucherbezogen (kleinste rechtliche Einheit) angewendet.
Kurzübersicht gesonderte Mitteilungspflicht
Verbraucher, die im Rahmen der Gas- und Strompreisbremse von einer Gesamtentlastung von unter 2 Mio. Euro ausgehen, müssen keine Mitteilung an ihren Gas- und Stromlieferanten machen. In diesem Fall beträgt die Höchstgrenze für die monatliche Entlastung 150.000 €.
Einer gesonderten Mitteilungspflicht unterliegen Unternehmen, deren monatliche Gesamtentlastung voraussichtlich 150.000 € übersteigt bzw. deren Gesamtentlastung 2 Mio. Euro für das gesamte Kalenderjahr 2023 überschreitet. In diesem Fall müssen Sie bis spätestens zum 31.03.2023 Ihrem Lieferanten mitteilen, welche Höchstgrenzen vermutlich auf sie anzuwenden sind und, bei Vorliegen mehrerer Anschlüsse, wie die Entlastungsbeträge auf Ihre Anschlüsse verteilt werden sollen.
Ohne Vorliegen einer entsprechenden Erklärung kategorisiert die AVIA Kunden als Standard-Fall ein, gemäß dem ein maximaler absoluter Entlastungsbetrag von 2 Mio. Euro gilt und eine maximale monatliche Entlastung von 150.000 € möglich ist.
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